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»Soll entgegen der Indizwirkung des § 2 Abs. 1 BKatV von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, so muß ein besonders gelagerter Einzelfall vorliegen. Die mit einem Fahrverbot verbundene besondere Härte ist dem Fehlverhalten abwägend gegenüberzustellen.« 1. Hat der Betroffene eine Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt, so können deren Ausmaß und der Umstand, daß sie in einer geschlossenen Ortschaft begangen wurde, für ein vorsätzliches Verhalten sprechen. 2. Der Vorsatz muß sich nur auf die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche, nicht aber auf deren konkrete Höhe beziehen. 3. Abweichungen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen Vorliegens einer besonderen Härte setzen besonders gelagerte Einzelfälle voraus. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist nicht hinreichend festgestellt, wenn er lediglich darin mitbegründet wird, daß der Betroffene Alleinverdiener ist, eine Familie hat, aufgrund einer schriftlichen Mitteilung seines Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz verlieren würde, trotz hoher Fahrleistungen als Berufskraftfahrer nicht vorbelastet ist und die Gefährdung Dritter durch die Verkehrsruhe zur Tatzeit deutlich reduziert war. 4. Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes ist nachvollziehbar festzustellen. Allein die Bezugnahme auf ein Schreiben des Arbeitgebers reicht nicht aus, wenn der Inhalt nicht wiedergegeben wird und das Gericht sich nicht damit auseinandersetzt.

OLG Düsseldorf (2 Ss (OWi) 226/96 - (OWi) 76/96 II) | Datum: 17.07.1996

NZV 1996, 463 VRS 92, 269 [...]

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